Betriebliche Pensionsverpflichtungen, welche bei Veräußerer den steuerlichen Rückstellungsbeschränkungen nach § 6a EStG unterworfen sind, sind bei Erwerber, der die Verbindlichkeit im Zuge eines Betriebserwerbs übernommen hat, nicht mit diesem besonderen Teilwert nach § 6a Abs. 3 EStG sondern als ungewisse Verbindlichkeit mit den Anschaffungskosten auszuweisen. Dies gilt auch an den nachfolgenden Bilanzstichtagen.
BFH-Urteil vom 20.12.2012, veröffentlicht im Bundessteuerblatt 2017, Seite 1232
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