Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 12.01.2018 entschieden, dass bezüglich der Nutzungsdauer eines Gebäudes, welches im Privatvermögen gehalten und in welchem ein Einzelhandelsmarkt betrieben wird, grundsätzlich von einer typisierten AfA von 2 % gem. § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG auszugehen ist. Von einer abweichenden kürzeren wirtschaftlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes kann nur dann ausgegangen werden, wenn der Steuerpflichtige die Verkürzung als für ihn günstige Tatsache konkret darlegt und greifbare Anhaltspunkte für eine kürzere wirtschaftliche Nutzungsdauer benennt.
Comments are closed.