Dezemberhilfe
Antragsberechtigt für die Dezemberhilfe sind direkt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen, indirekt betroffene und mittelbar indirekt betroffene Unternehmen entsprechend den Regelungen der Novemberhilfe.
Mit der Dezemberhilfe werden im Grundsatz erneut Zuschüsse von bis zu 75 % des Umsatzes aus Dezember 2019 anteilig für die Anzahl an Tagen der Schließung im Dezember 2020 gewährt, wobei das europäische Beihilferecht eine Förderung von derzeit insgesamt bis zu € 1 Mio. ohne konkrete Nachweise erlaubt.
Für den Schließungszeitraum vom 01.01.2021 an kommt eine Kompensation derzeit allerdings nur noch im Rahmen der Überbrückungshilfe III in Betracht.
Überbrückungshilfe III
Bei der Überbrückungshilfe III wird der Zugang für die Monate November bzw. Dezember 2020 auch für Unternehmen erweitert, die im Vergleich zum jeweiligen Vorjahresmonat einen Umsatzeinbruch von mindestens 40 % erlitten haben und keinen Zugang zur November und/oder Dezemberhilfe haben. Im Übrigen bleibt es bei den Zugangsschwellen von mind. 50 % Umsatzeinbruch in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis Dezember 2020 gegenüber den Vorjahresmonaten bzw. einem Umsatzeinbruch von mind. 30 % im Durchschnitt der Monate April bis Dezember 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum 2019. Für Unternehmen, die zwischen dem 01.08.2019 und dem 30.04.2020 gegründet worden sind, gilt als Referenzzeitraum für Umsatzverluste das dritte Quartal 2020.
Überbrückungshilfe III können nunmehr alle Unternehmen bis max. € 500 Mio. Jahresumsatz in Deutschland beantragen, damit fällt die KMU-Beschränkung weg.
Erhöhung des Förderhöchstbetrages von monatlich bisher € 50.000 auf € 200.000
Die Positivliste erstattungsfähiger Betriebskosten wird erweitert um bauliche Modernisierungen, Renovierungen oder Umbauten für Hygienemaßnahmen bis € 20.000, sowie Marketing und Werbekosten, welche maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahr 2019 förderfähig sind.
Abschreibungen von Wirtschaftsgütern werden bis zu 50 % als förderfähige Kosten anerkannt.
Für die Reise- und Veranstaltungs-/Kulturbranche können für den Zeitraum März bis Dezember 2020 sowohl interne als auch externe Ausfallkosten geltend gemacht werden.
Das Antragsverfahren soll, wie schon beim bisherigen Überbrückungshilfeprogramm, durch elektronische Antragstellung durch einen prüfenden Dritten erfolgen.
Neustarthilfe für Soloselbständige
Die Neustarthilfe soll erhebliche Verbesserungen für Soloselbständige bringen z.B. aus dem Kunst- und Kulturbereich. Dazu wird die bisherige Erstattung von Fixkosten ergänzt um eine einmalige Betriebskostenpausche (Neustarthilfe), die an einen Umsatzausfall in einem siebenmonatigen Referenzzeitraum geknüpft ist. Die entsprechenden Voraussetzungen sind unter den nachfolgenden Punkten aufgeführt:
Antragsberechtigt sind Soloselbständige, die ansonsten im Rahmen der Überbrückungshilfe III keine Fixkosten geltend machen können und die ihr Einkommen im Referenzzeitraum (im Normalfall das Jahr 2019) zu mindestens 51 % aus selbständiger Tätigkeit erzielt haben.
Soloselbständige erhalten einmalig 25 % des Umsatzes des entsprechenden siebenmonatigen Vorkrisenzeitraums 2019 als einmalige Betriebskostenpauschale, max. € 5.000 für den Zeitraum bis Ende Juni 2021 als nicht rückzahlbaren Zuschuss. Die volle Betriebskostenpauschale wird gewährt, wenn der Umsatz der oder des Soloselbständigen während der siebenmonatigen Laufzeit von Dezember 2020 – Juni 2021 im Vergleich zum siebenmonatigen Referenzumsatz 2019 um mehr als 50 % zurückgegangen ist. Für die Ermittlung des Referenzumsatzes wird der durchschnittliche Monatsumsatz 2019 zugrunde gelegt und mit 7 multipliziert.
Für Betroffene, die ihre selbständige Tätigkeit nach dem 01.10.2019 begonnen haben, kann als Referenzmonatsumsatz entweder der durchschnittliche Monatsumsatz der beiden Monate Januar und Februar 2020 oder der durchschnittliche Monatsumsatz des dritten Quartals 2020 herangezogen werden.
Die Neustarthilfe ist aufgrund ihrer Zweckbindung nicht auf Leistungen der Grundsicherung oder Ähnliches anzurechnen.
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