Der Gesetzgeber hat die ihm vom Bundesverfassungsgericht vorgegebene Aufgabenstellung, die Verzinsung von Steuernachzahlung/Steuererstattung auf neue Basis zu stellen, umgesetzt.
Danach gilt:
Für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 werden rückwirkend die Zinsen von bisher monatlich 0,5 % auf nunmehr 0,15 % gesenkt, der Jahreszins reduziert sich somit von 6 % auf 1,8 %. Dies gilt gleichermaßen für Nachzahlungs- wie Erstattungszinsen, nicht jedoch für Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen. Dieser neue Zinssatz ist in allen anhängigen Verfahren anzuwenden, also insbesondere dann, wenn die Steuerbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder vorläufig ergangen sind. Dies ist seit 2019 ohnehin jeweils der Fall.
Zinszeiträume vor dem 01.01.2019 bleiben unverändert. Dies bedeutet, dass dann, wenn der Zinsablauf vor dem 01.01.2019 begonnen hat und nach dem 01.01.2019 endet die Zinsberechnung in 2 Zeiträume aufzuteilen ist, nämlich in den Zeitraum der Verzinsung 6 % und im Zeitraum der Verzinsung 1,8 %. Dabei ist jeweils auf volle Monate abzustellen.
Die Neuregelung darf beim Steuerpflichtigen zu keiner Verschlechterung führen. hier gilt der Vertrauensschutz.
Sofern für einen Steuerpflichtigen also ausschließlich Erstattungszinsen festgesetzt wurden, kann sich durch die rückwirkende Senkung des Zinssatzes keine Rückforderung ergeben. Dabei ist es unerheblich, ob diese Zinsfestsetzungen bei Inkrafttreten der Neuregelung endgültig festgesetzt waren oder nicht.
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