Der BFH hat mit einem Urteil vom 11.07.2017 entschieden, dass der Ausfall von Darlehen, die ein Gesellschafter an eine Kapitalgesellschaft gegeben hat, in der ab 2009 geltenden Rechtslage sich grundsätzlich nicht mehr steuerlich auswirkt. Das gleiche gilt für Aufwendungen des Gesellschafters aus der Inanspruchnahme als Bürge für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Der BFH begründete dies mit der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts, so dass solche Darlehen bzw. Bürgschaftsinanspruchnahmen nicht mehr zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung führen können.
Aufgrund der erheblichen Auswirkung für die Praxis gilt dies jedoch nur für vereinbarte Darlehen und Bürgschaften welche ab dem 27.09.2017 abgeschlossen wurden.
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