Der BFH hat in einem Urteil vom 15.07.2020 entschieden, dass ein Steuerpflichtiger die Anteile der betrieblichen und außerbetrieblichen Nutzung eines Pkw, für den er den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG in Anspruch genommen hat, nicht nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, sondern auch durch andere Beweismittel nachweisen kann.
In diesem Sachverhalt wurde das Fahrtenbuch als nicht ordnungsgemäß angesehen, dies hindere jedoch nicht, dass Mängel des Fahrtenbuches durch andere Beweismittel beseitigt werden können.
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