Der BFH hat in einem Urteil vom 16.03.2022 entschieden, dass für den Nachweis der ausschließlichen betrieblichen Nutzung nicht lediglich ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, sondern vielmehr auch andere Beweismittel möglich sind. Im Sachverhalt wurde ein Fahrtenbuch wegen Formfehler verworfen, der BFH hat jedoch entschieden, dass auch durch die übrigen Tatbestände der Nachweis der fast ausschließlich betrieblichen Nutzung gegeben sei.
Aug
09
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