Dem Finanzgericht Köln lag folgender Sachverhalt zugrunde (Urteil vom 24.08.2016):
Nach Eintritt der Bestandskraft erhielt der Steuerpflichtige von der Hausverwaltung die Betriebskostenabrechnung seiner selbst genutzten Wohnung für das Jahr, indem die Bestandskraft bereits eingetreten war. Das Finanzgericht Köln vertritt die Auffassung, dass es sich bei der Betriebskostenabrechnung um eine neue Tatsache nach § 173 Abs. 1 AO handelt, sodass damit der Einkommensteuerbescheid trotz Bestandskraft noch geändert werden kann. Das Finanzamt hat hiergegen Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
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