Der BFH hat in einem Urteil vom 20.07.2018 entschieden, dass Einzahlungen eines Gesellschafters in eine Kapitalrücklage zur Abwendung einer Bürgschaftsinanspruchnahme zu den nachträglichen Anschaffungskosten auf seine Beteiligung gehören. Nach Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts durch das MoMiG hat die Rechtsprechung zur Berücksichtigung von eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfen als nachträgliche Anschaffungskosten im Rahmen des § 17 EStG keine gesetzliche Grundlage mehr.
Feb
19
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