Eine sogenannte „Immerda-Prämie“, die Beschäftigte erhalten, die im Abrechnungsmonat durchgehend arbeitsfähig waren, ist geeignet, den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn zu erfüllen. Dasselbe gilt für eine Prämie, die der Arbeitgeber Kraftfahrern für das Sauberhalten ihres Fahrzeugs zahlt, und eine „Leergut-Prämie“, die den korrekten Umgang mit dem Kunden zurückgegebenem Leergut honoriert.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 08.11.2017
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