Das Finanzgericht Münster hat in seinem Urteil vom 12.06.2019 entschieden, dass Mietaufwendungen für eine ursprünglich für eine doppelte Haushaltsführung genutzte Wohnung auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Dauer einer neuen Arbeitsplatzsuche als (vorweggenommene) Werbungskosten berücksichtigt werden können.
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