Ziel des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen, des sogenannten Kassengesetzes vom 22.12.2016 ist es, Manipulationen an digitalen Daten zu verhindern.
Deshalb sieht das Gesetz unter anderem vor, dass elektronische Kassensysteme über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen müssen.
Nach dem Kassengesetz besteht seit dem 01.01.2020 für Unternehmer die Pflicht, elektronische Aufzeichnungssysteme (z.B. Kassen) durch eine zertifizierte manipulationssichere technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen. Da zuverlässige technische Sicherheitssysteme in den vergangenen Jahren noch nicht auf dem Markt waren, hatten Bund und Länder die ursprüngliche Frist zum Einbau der TSE bereits bis zum 30.09.2020 verschoben. Allerdings haben viele Unternehmer aufgrund der Corona-Pandemie und der Umstellung der Kassen auf die neuen Umsatzsteuersätze zeitliche Schwierigkeiten bei der Realisierung der Kassenlösungen.
Fast alle Bundesländer (Brandenburg und Bremen ausgenommen) haben daher beschlossen, Unternehmen, Händlern und Gastwirten in den kommenden Monaten bei der technischen Umstellung der Kassensysteme mehr Zeit zu geben. Die Länder schaffen eigene Härtefallregelungen, um die Frist in geeigneten Fällen bis zum 31.03.2021 zu verlängern.
Damit werden die Bundesländer auch weiterhin bis zum 31.03.2021 nicht beanstanden, wenn die erforderliche Anzahl an TSE bei einem Kassenfachhändler, einem Kassenhersteller oder einem anderen Dienstleister im Kassenbereich bis zum 30.09.2020 nachweislich verbindlich bestellt bzw. in Auftrag gegeben wurde oder der Einbau einer cloudbasierten TSE vorgesehen, eine solche jedoch nachweislich noch nicht verfügbar ist.
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