Das Finanzgericht Niedersachsen hat in einem Urteil vom 13.01.2020 entschieden, dass bei Anwendung der Kostendeckelung bei der privaten Nutzung betrieblicher Fahrzeuge Leasing-Sonderzahlungen auf die Vertragslaufzeit zu verteilen und kalkulatorisch dort den Kfz-Kosten hinzuzurechnen ist. Dies gilt auch dann, wenn bei einer Einnahmen-/ Überschussrechnung die Leasingsonderzahlung im Jahr der Zahlung als Betriebsausgaben zutreffend geltend gemacht werden.
Dez
15
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