Kryptowährungen zu verleihen und dafür Zinsen zu erhalten, ist eine inzwischen weit verbreitete Anlagemöglichkeit. Ob es sich auf privater Ebene bei den gewährten Zinsen um Kapitalerträge oder um sonstige Einkünfte handelt, ist hingegen nicht abschließend geklärt. Das BMF hat Erträge aus Krypto-Lending zwar § 22 Nr. 3 EStG und somit den sonstigen Einkünften zugeordnet, jedoch führt es gleichzeitig aus, dass Einkünfte im Zusammenhang mit Debt Token – wie für Krypto Lending regelmäßig genutzt – als Kapitalerträge zu versteuern sind. Der Wortlaut des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG schließt die Einordnung von Lending-Erträgen als Kapitaleinkünfte nicht aus. Die Einordnung unter § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erscheint – nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Subsidiarität des § 22 Nr. 3 EStG – vorzugswürdig.
Zur Klärung dieser Frage ist momentan ein Verfahren beim FG Köln (Az. 5 K 194/23) anhängig.
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