Gemäß dem BFH-Urteil vom 19. Dezember 2019 können Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beseitigung oder Linderung von Körperschäden, die durch einen Unfall auf einer beruflich veranlassten Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eingetreten sind, gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG als Werbungskosten abgezogen werden. Diese werden nicht von der Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale erfasst. Die Entfernungspauschale erstreckt sich nur auf Fahrzeug- und Wegstrecken bezogene Aufwendungen.
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