Der BFH hat in einem Urteil vom 19. Dezember 2019 entschieden, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beseitigung oder Linderung von Körperschäden, die durch einen Unfall auf einer beruflich veranlassten Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eingetreten sind, als Werbungskosten abgezogen werden können.
Diese werden von der Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale nicht erfasst, denn diese erstreckt sich nur auf fahrzeug- und wegstreckenbezogene Aufwendungen.
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