Der BFH hat in seinem Urteil vom 29.11.2017 entschieden, dass, soweit ein Steuerpflichtiger sowohl Pflichtmitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse als auch freiwillig privat krankenversichert ist, er lediglich die Beiträge gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 Buchstabe a EStG abziehen kann, welche er an die gesetzliche Krankenversicherung entrichtet. Der Abzug der nicht als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge als außergewöhnliche Belastungen scheidet ebenfalls aus.
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