Zu den Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG können auch Aufwendungen für eine Zweitgrabstätte gehören, wenn die erste Grabstätte nur als vorübergehende Ruhestätte des verstorbenen bestimmt war.
Die Angemessenheit eines Grabdenkmahls richtet sich neben dem Umfang des Nachlasses nach der Lebensstellung des Erblassers. Entscheidend ist, was in den Kreisen des Erblassers herrschenden Auffassungen und Gebräuchen zu einer würdigen Bestattung gehört.
BFH-Urteil vom 01.09.2021
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