Der Bundestag hat am 29. Oktober 2020 dem Entwurf der Bundesregierung für ein „zweites Familienentlastungsgesetz“ in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung in 2./3. Lesung zugestimmt. Darüber hinaus wurde das „Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen“ in der geänderten Fassung angenommen.
Das Kindergeld steigt ab dem Jahr 2021 um € 15,00 im Monat. Es beträgt damit für das erste und zweite Kind jeweils € 219,00, für das dritte Kind € 225,00 und für das vierte und für jedes weitere Kind jeweils€ 250,00 pro Monat. Der steuerliche Kinderfreibetrag steigt von € 5.172,00 auf € 5.460,00.
Der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf eines Kindes wird ebenfalls um € 288,00 auf € 2.928,00 erhöht.
Der steuerliche Grundfreibetrag wird von derzeit € 9.408,00 auf € 9.744,00 angehoben. Im Jahr 2022 steigt der Grundfreibetrag wie geplant weiter auf € 9.984,00.
Die Rechtsverschiebung des Einkommensteuertarifs zum Ausgleich der sogenannten kalten Progression beträgt im Jahr 2021 1,52 %, damit inflationsbedingte Einkommenssteigerungen nicht zu einer höheren individuellen Besteuerung führen.
Die steuerlichen Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung werden ab dem Veranlagungs-zeitraum 2021 verdoppelt. Ebenfalls steigt der Pflege-Pauschbetrag. Für einen Grad der Behinderung von 50 % steigt der Pflege-Pauschbetrag auf € 1.140,00, bei 100 % auf € 2.840,00.
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