Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat am 21.12.2017 eine Kurzinformation herausgegeben. Darin sind Aufwendungen für die Unterbringung in einem Internat nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 EStG als Kinderbetreuungskosten abziehbar. Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie sportliche und andere Freizeitbetätigungen fallen hingegen nicht unter den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 S. 2 EStG. Hier ist ggf. eine Aufteilung der Aufwendungen vorzunehmen.
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