Mit Urteil vom 06.12.2021 bestätigt der BFH, dass außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 1 und 2 EStG nur bejaht werden können, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem einzigen Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften eine erhöhte steuerliche Belastung entsteht. Demgegenüber ist eine einheitliche Entschädigungszahlung, die in zwei aufeinanderfolgenden Veranlagungszeiträumen geleistet wird, grundsätzlich nicht ermäßigt zu besteuern.
Sofern zwei oder mehrere Entschädigungszahlungen in aufeinander folgenden Veranlagungszeiträumen nicht zum Ausgleich für dasselbe Ereignis, sondern für jeweils unterschiedliche Ereignisse erbracht werden, so können in einer solchen Konstellation beide (oder mehrere) Entschädigungszahlungen tarifermäßigt zu besteuern sein.
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