Der BFH hat in seinem Urteil vom 03.04.2019 entschieden, dass die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 S. 2 Hs. 2 EStG nur vom Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden kann, dem Aufwendungen wegen seiner eigenen Unterbringung in einem Heim oder zu seiner eigenen dauernden Pflege erwachsen.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Sohn übernahm die Kosten für den Aufenthalt seiner Mutter in der Seniorenresidenz, die sich auf Unterkunft, Pflegeaufwand, Investitionskosten und Verpflegung bezogen. Der Sohn machte dabei entsprechende Aufwendungen in seiner Einkommensteuer gemäß § 35a EStG steuermindernd geltend, wobei das Finanzamt diese nicht berücksichtigte. Unterhaltsleistungen an die Mutter erkannte das Finanzamt wegen der Höhe der Einkünfte und Bezüge der Mutter ebenfalls nicht an. Das Finanzamt begründete dies damit, dass die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 S. 2 Hs. 2 EStG nur der Steuerpflichtige in Anspruch nehmen könne, dem diese Aufwendungen wegen seiner eigenen Unterbringung in einem Heim entstanden sei. Dies hat der BFH in seinem Urteil vom 03.04.2019 bestätigt.
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