Mit Urteil vom 04.11.2021 hat der BFH entschieden, dass für die Leistung eines Statikers die Steuerermäßigung nach § 35a EStG auch dann nicht gewährt werden kann, wenn sie für die Durchführung einer Handwerkerleistung erforderlich war. Als Begründung führte der BFH aus, dass ein Statiker grundsätzlich nicht handwerklich tätig ist, sondern Leistungen im Bereich der Planung und rechnerischen Überprüfung erbringt, so dass es sich nicht um eine handwerkliche Leistung im Sinne des § 35a EStG handelt. Die statischen Berechnungen können auch nicht als anteilige Handwerkerleistungen angesehen werden, auch wenn diese für die spätere Handwerkerleistung unermesslich waren.
Apr
14
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