Der BFH hat in seinem Beschluss vom 23.03.2022 nunmehr das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 09.06.2020 in vollem Umfang bestätig.
Der Tenor war:
- Die Kosten für die Anmietung einer Messestandfläche können bei einem ausstellenden Unternehmen nur dann zu einer Hinzurechnung für Zwecke der Gewerbesteuer führen, wenn die Messtandfläche bei unterstelltem Eigentum des ausstellenden Unternehmens zu dessen Anlagevermögen gehören würde.
- Zur Zugehörigkeit zum Anlagevermögen kommt es darauf an, ob der Geschäftszweck des betreffenden Unternehmens und auch die speziellen betrieblichen Verhältnisse das dauerhafte Vorhandensein einer entsprechenden Messestandfläche erfordert.
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