Aufwendungen eines Unternehmens für die Anmietung von Werbeflächen (an U-Bahnen, S-Bahnen, Straßenbahnen sowie in Bahnhöfen und im öffentlichen Raum) sowie Sponsoring Aufwendungen für Fußballclubs (u.a. Brustsponsoring auf den Spielertrikots, Bodenwerbung auf dem Spielfeld des Fußballplatzes, Anzeigen in Programmheften, Darstellung des Logos auf der Vereinshomepage) unterliegen nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung gemäß § 8 Nr. 1 Buchstabe d GewStG oder § 8 Nr. 1 Buchstabe e GewStG, da die angemieteten Werbeflächen nicht zum fiktiven Anlagevermögen des Unternehmens gehören.
FG Berlin-Brandenburg, Urt. vom 23.08.2022
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