Der BFH hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach das Halten einer Beteiligung an einer gewerblich geprägten grundstücksverwaltenden Personengesellschaft gegen das Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG verstößt. Folglich kommt die Gewährung der erweiterten Kürzung in solchen Fällen nicht in Betracht, obwohl auch die gewerblich geprägte Untergesellschaft ausschließlich Grundvermögen verwaltet. Denn durch die gewerbliche Prägung sind die Wirtschaftsgüter im Gesamthandsvermögen der Untergesellschaft deren Betriebsvermögen und nicht anteilig zum Betriebsvermögen der Obergesellschaft zuzuordnen. Damit kann das Halten einer Beteiligung in einem solchen Fall nicht „im Verwalten und Nutzen eigenen Grundbesitzes“ bestehen.
Okt
15
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