Der BFH hat mit seinem Urteil vom 11.04.2019 entschieden, dass eine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG ausscheidet, wenn eine grundbesitzverwaltende GmbH neben einem Hotelgebäude auch Ausstattungsgegenstände (Bierkellerkühlanlage, Kühlräume, Kühlmöbel für Theken und Buffetanlagen) mitvermietet, die als Betriebsvorrichtung zu qualifizieren sind.
Zum Grundvermögen gehören unter anderem der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör, nicht aber Betriebsvorrichtungen, auch wenn diese wesentliche Bestandteile sind. Daher erzielte die Klägerin auch Erträge, die nicht auf die Nutzung und Verwaltung von Grundbesitz im bewertungsrechtlichen Sinne zurückzuführen sind. Die Mitvermietung der Betriebsvorrichtungen steht der erweiterten Kürzung entgegen und es liegt im Streitfall insbesondere keine der von der Rechtsprechung entwickelten Ausnahmen vom Ausschluss einer erweiterten Kürzung vor.
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