Das Finanzgericht Niedersachsen hat in einem Urteil vom 15.02.2024 entschieden, dass keine ermäßigte Besteuerung einer Arbeitnehmerabfindung im Falle einer betriebsbedingten Kündigung bei unbefristetem Rückkehrrecht des Arbeitnehmers zu früherem Arbeitgeber und bei Wahlrecht des Arbeitnehmers auf Fortsetzung des im Wesentlichen unveränderten Arbeitsverhältnisses mit früherem Arbeitgeber oder eine vom früheren Arbeitgeber auszuzahlende weitere Abfindung in Betracht kommt.
Beim BFH ist diesbezüglich die Nichtzulassungsbeschwerde anhängig.
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