Der BFH hat mit Urteil vom 08.05.2019 entschieden, dass die Betriebsvermögensvergünstigung des § 13a ErbStG nur zu gewähren ist, wenn das erworbene Vermögen sowohl auf Seiten des Erblassers oder Schenkers als auch auf Seiten des Erwerbers begünstigtes Vermögens ist. Die Zuwendung von Geld zum Erwerb eines Betriebs ist danach nicht begünstigt.
Comments are closed.