Die Erschließung einer öffentlichen Straße steht nicht in räumlich funktionalem Zusammenhang zum Haushalt des Steuerpflichtigen, der aufgrund öffentlich rechtlicher Verpflichtung zum Erschließungsbeitrag herangezogen wird (BFH-Urteil vom 28.04.2020). Somit unterliegen Erschließungsbeiträge nicht der Steuerermäßigung nach § 35 EStG für Dienst- und Handwerkerleistungen.
Okt
14
Comments are closed.