In den letzten Wochen sind zahlreiche Anträge auf Aussetzung der Vollziehung von Grundsteuerwertbescheiden beim FG Berlin-Brandenburg eingegangen. In den Anträgen machten die Antragsteller zu einem großen Teil geltend, dass die Bewertungsvorschriften für die Grundsteuer verfassungswidrig seien und wollten einen Zahlungsaufschub erreichen. Das Gericht hat die Anträge als unzulässig zurückgewiesen. Bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit einer zugrundeliegenden Norm setzt die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung voraus, dass ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes besteht. Ein berechtigtes Interesse ist nur dann anzuerkennen, wenn substantiiert dargelegt wird, welcher nicht wiedergutzumachende Schaden eintreten würde, wenn die Grundsteuer zunächst bezahlt und das BVerfG später die Verfassungswidrigkeit der Bewertungsvorschriften feststellen würde. Dies setzt in der Regel eine umfassende Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Rechtsschutzsuchenden voraus. Daran hat es in den bisher entschiedenen Fällen stets gefehlt.
Auch das FG Baden-Württemberg hat einen mittels Musterschreiben gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheides abgelehnt.
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