Der BFH hat mit Urteil vom 14.05.2019 entschieden, dass Kosten für den Umbau eines privat genutzten Badezimmers nicht zu den abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gehören.
Grundsätzlich sind Renovierungs- oder Reparaturaufwendungen, die wie z.B. Schuldzinsen, Gebäude, AfA oder Müllabfuhrgebühren für das gesamte Gebäude anfallen, zwar nach dem Flächenverhältnissen aufzuteilen und damit anteilig zu berücksichtigen. Nicht anteilig abzugsfähig sind jedoch Kosten für einen Raum, der – wie im Streitfall das Badezimmer – ausschließlich privaten Wohnzwecken dient. Erfolgen Baumaßnahmen in Bezug auf einen privat genutzten Raum, fehlt es an Gebäudekosten, die nach dem Flächenverhältnis aufzuteilen und anteilig abzugsfähig sind.
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