Das Finanzgericht Düsseldorf hatte folgenden Sachverhalt zu beurteilen:
Ein Steuerpflichtiger hatte Anschaffungskosten für ein über zehn Jahre abzuschreibendes Wirtschaftsgut als Einnahmen-/ Überschussrechner (4/3-Rechner) zu Unrecht als sofort abzugsfähigen Aufwand behandelt. Zusätzlich wollte der Steuerpflichtige in den Folgejahren Abschreibungen geltend machen. Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 01.02.2019 entschieden, dass trotz unrichtiger Abschreibung keine weitere AfA in den Folgejahren geltend gemacht werden kann, da der Restbuchwert bereits auf € 0,00 abgeschrieben ist.
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