Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 19.03.2019 festgelegt, dass für Zeiten eines unbezahlten Sonderurlaubs grundsätzlich kein gesetzlicher Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Erholungsurlaub besteht. Der Zeitraum des unbezahlten Urlaubs ist bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs regelmäßig mit null Arbeitstagen in Ansatz zu bringen.
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