Enkel haben einen Anspruch auf einen höheren Erbschaftsteuerfreibetrag, wenn die dazwischen liegende Generation bereits verstorben ist. Das Finanzgericht Niedersachsen hat mit Urteil vom 28.02.2022 entschieden, dass ein Urenkel auch bei Vorversterben beider vorangegangener Generationen kein Anspruch auf einen höheren Freibetrag hat, als dies in § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG vorgesehen ist.
Jul
08
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