Das FG Münster hat entschieden, dass Grundstücke, die sich im Steuerentstehungszeitpunkt noch im Zustand der Bebauung befinden, nicht zum begünstigungsschädlichen Verwaltungsvermögen i. S. des § 13b ErbStG gehören. Für die Nachfolgepraxis sind diese Urteile von großer Bedeutung. Ihre Wirkungen erstecken sich nicht nur auf unfertige, sondern auch auf am Besteuerungsstichtag nur vorübergehend leerstehende Immobilien. Dies bedeutet das ein Grundstück, das am Besteuerungsstichtag, aus welchen Gründen auch immer, nicht Dritten zur Nutzung überlassen ist, nicht zum Verwaltungsvermögen i. S. des § 13b ErbStG gehört. Dies gilt auch für Grundstücke, die vor diesem Zeitpunkt noch vermietet waren und erst danach wieder vermietet werden, bei denen also lediglich ein vorübergehender und ggf. auch nur sehr kurzfristiger Leerstand herrscht. In solchen Fällen sollten jedoch mit Blick auf § 42 AO außersteuerliche Gründe für den Leerstand vorgehalten und nachgewiesen werden können.
Apr.
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