Der BFH hat in einem Urteil vom 29.10.2019 entschieden, dass die von den Vertragsbeteiligten vereinbarte Aufteilung des Gesamtkaufpreises grundsätzlich auch der Besteuerung zugrunde zu legen ist, sofern die Aufteilung nicht nur zum Schein getroffen wurde, sowie kein Gestaltungsmissbrauch darstellt.
Daneben hat der BFH in einem weiteren Urteil vom 21.07.2020 Aussagen auf die vom BMF als Arbeitshilfe veröffentlichte Kaufpreisaufteilung gemacht. Danach darf das Finanzgericht, bei der der Sachverhalt zur Entscheidung ansteht, eine vertragliche Kaufpreisaufteilung auf Grund und Boden sowie Gebäude, die die realen Wertverhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich nicht haltbar erscheint, nicht durch eine unter Verwendung der Arbeitshilfe des BMF ermittelte Aufteilung ersetzen.
Bei dieser streitigen Grundstücksbewertung ist das Finanzgericht in der Regel gehalten, das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken einzuholen, wenn es nicht ausnahmsweise selbst über die nötige Sachkunde verfügt und diese in den Entscheidungsgründen darlegt.
Comments are closed.