Fremdbewirtschaftete Kantinen erhalten regelmäßig sogenannte Kantinenzuschüsse von Arbeitgebern, deren Mitarbeiter dort vergünstigt Mahlzeiten verzehren können. Finanzverwaltung und Finanzgerichte behandeln diese Zuschüsse unterschiedlich, entweder als Entgelt von dritter Seite für die Mahlzeit oder für eine eigenständige Leistung des Caterers an den Arbeitgeber. Die Finanzverwaltung sieht keine eigenständige Leistung sondern ein Entgelt von dritter Seite für die Restaurationsleistung des Caterers an den Arbeitnehmer. Werden Kantinenzuschüsse entsprechend der Ansicht der Finanzverwaltung behandelt, findet nunmehr im Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum 30.06.2021 der ermäßigte Steuersatz Anwendung. Arbeitgeber könnten somit zumindest temporär ihre Kosten senken.
Okt
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