Der VIII. Senat des BFH stellt sich gegen die strenge Auslegung der Finanzverwaltung, welche für den Nachweis der ausschließlichen betrieblichen Nutzung nach § 7g EStG ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch verlangt. Zwar sei ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch ausreichend, um eine ausschließliche oder fast ausschließliche betriebliche Nutzung nachzuweisen, jedoch sind die Nachweismöglichkeiten des Steuerpflichtigen nicht auf dieses Mittel beschränkt.
(BFH, Urteil vom 16.03.2022 – VIII R 24/19).
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