Mit Urteil vom 13.03.2018 hat der BFH entschieden, dass auch nach der Anschaffung einer Immobilie unvermutet angefallene Kosten zur Wiederherstellung des zeitgemäßen Zustands der vermieteten Wohnung „anschaffungsnahe Kosten“ im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG sind. Anschaffungsnahe Aufwendungen liegen vor, wenn innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung des Gebäudes die Aufwendungen ohne Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Dies gilt auch, wenn der Erwerber diese Schäden als verdeckte Mängel zum Zeitpunkt der Anschaffung nicht kannte, sofern sie zum Zeitpunkt des Erwerbs bereits vorhanden waren.
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