Das Bundesministerium der Finanzen hat in seinem Schreiben vom 04.09.2024 zu diesem Thema folgendes festgelegt:
– Steuerlich inkongruente Gewinnausschüttungen sind nach folgenden Maßgaben anzuerkennen:
a) Abweichende Regelung der Gewinnverteilung im Gesellschaftsvertrag.
b) Öffnungsklausel für abweichende Gewinnverteilung im Gesellschaftsvertrag.
c) Punktuell satzungsdurchbrechender Beschluss ohne die Voraussetzungen a) und b).
Für die Anerkennung dieses Beschlusses ist es erforderlich, dass die Gesellschafterversammlung diesen mit den Stimmen aller Gesellschafter fasst und von keinem Gesellschafter mehr angefochten werden kann. Ein punktuell satzungsdurchbrechender Beschluss liegt dann vor, wenn seine Wirkung sich in der betreffenden Maßnahme als Einzelakt erschöpft, sodass die Satzung durch den Beschluss zwar verletzt wird, aber nicht mit Wirkung für die Zukunft geändert werden soll.
Ein solcher Beschluss mit Dauerwirkung wäre nicht steuerlich anzuerkennen.
Bei inkongruenten Gewinnausschüttungen sind jedoch stets auch die Regelungen des Erbschaftsteuergesetzes zu beachten.
Diese können ggf. zu freigeblichen Zuwendungen führen, welche steuerpflichtig sind. Eine solche Zuwendung wäre u. a. dann gegeben, wenn einem Ausschüttungsempfänger ohne nennenswerte wirtschaftliche Gründe ein Vermögensvorteil zugewandt wird.
Im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 04.09.2024 hat dieses auch Stellung zur gespaltenen Gewinnverwendung gemacht. Es hat dabei auf ein Urteil des BFH abgestellt, bei dem entschieden wurde, dass ein zivilrechtlich wirksamer Gesellschafterbeschluss, nachdem der auf dem Mehrheitsgesellschafter gemäß seiner Beteiligung entfallene Anteil am Gewinn nicht ausgeschüttet, sondern in einer gesellschafterbezogenen Gewinnrücklage eingestellt wird, grundsätzlich auch steuerlich anzuerkennen ist. Dies gilt auch dann, wenn zugleich die Gewinnanteile von Minderheitsgesellschaftern ausgeschüttet werden. Dieser Regelung hat das Bundesministerium der Finanzen in seinem Schreiben zugestimmt.
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