Der BFH hat in seinem Urteil vom 25.04.2017 entschieden, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, welche auf den Höchstbetrag von € 1.250,00 beschränkt sind, bei Nutzung im Rahmen mehrerer Einkunftsarten nicht nach den zeitlichen Nutzungsanteilen in Teilhöchstbeträge aufzuteilen sind. Er kann diese auch nur bei einer Einkunftsart geltend machen, sofern im Rahmen dieser Einkunftsart tatsächlich eine Aufwendung in Höhe des Höchstbetrages entstanden sind.
Nov
13
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