Mit einer nachträglich zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung stellt der VI. Senat des BFH klar, dass der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers lediglich voraussetzt, dass der jeweilige Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche / berufliche Zwecke genutzt wird. Unerheblich ist, ob ein häusliches Arbeitszimmer für die Tätigkeit erforderlich ist. Für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen genügt die Veranlassung durch die Einkünfteerzielung.
Apr
14
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