Der Gewinn aus dem Verkauf von selbst genutztem Wohnungseigentum ist nach dem Urteil des Finanzgerichts Köln vom 20.03.2018 auch dann in vollem Umfang steuerfrei, wenn zuvor Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer abgesetzt wurden.
Im Streitfall hatten die Steuerpflichtigen innerhalb der 10-jährigen Veräußerungsfrist des § 23 EStG ihre selbstbewohnte Eigentumswohnung veräußert, in der sich ein beruflich genutztes und vom Finanzamt anerkanntes häusliches Arbeitszimmer befand. Die hieraus entfallenden Kosten wurden in den Vorjahren jeweils in Höhe des Höchstbetrages von € 1.250,00 als Werbungskosten geltend gemacht und abgezogen.
Das Finanzamt unterwarf den auf das Arbeitszimmer entfallenden anteiligen Veräußerungsgewinn der Besteuerung nach § 23 EStG.
Dagegen entschied das Finanzgericht Köln, dass der Gewinn aus dem Verkauf einer selbstgenutzten Eigentumswohnung innerhalb des 10-Jahreszeitraums des § 23 EStG auch dann in vollem Umfang steuerfrei ist, wenn zuvor Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht wurden.
Revision wurde eingelegt.
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