Das Bewertungsrecht zur Neufestsetzung der Grundsteuer begegnet nach Ansicht des 4. Senats des FG Köln keinen durchgreifenden verfassungsrechtliche Bedenken. Die Klage gegen einen Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwerts zum 01.01.2022 nach dem Bundesmodell wurde abgewiesen.
Ziel der Neubewertung ist, ein „objektiviert-realer Grundsteuerwert“ innerhalb eines Korridors von gemeinen Werten (Verkehrswerten) festzustellen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen Entscheidungen zur Verfassungswidrigkeit der alten Einheitsbewertung betont, dass der Gesetzgeber gerade in Masseverfahren über einen großen Typisierungs- und Pauschalierungsspielraum verfügt. Die alte Grundsteuerbewertung wurde nicht wegen einer zu typisierenden Wertermittlung verworfen, sondern vor allem deshalb, weil der Gesetzgeber jahrzehntelang auf neue Hauptfeststellungen verzichtet hat. Nunmehr ist mit Blick auf die rund 36 Millionen erforderlichen Neubewertungen von Grundstücken ein möglichst einfaches, automationsfreundliches Verfahren gewählt worden. Dies bedingt – auch und gerade im Hinblick auf das Ziel einer künftig automatisierten Immobilienbewertung ohne die erneute Vorlage manuell auszufüllender Steuererklärungen – eine gewisse Standardisierung.
Die Heranziehung von Bodenrichtwerten zur Ermittlung des Bodenwerts hat sich steuerrechtlich seit vielen Jahren sowohl im Rahmen der sog. Bedarfsbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie der Grunderwerbsteuer als auch im Zuge ertragsteuerlicher Wertermittlungsanlässe, wie z.B. der Kaufpreisaufteilung, bewährt. Die Bodenrichtwerte werden darüber hinaus auch im Rahmen von Verkehrsermittlungen von Grundstücken herangezogen. Hinzu kommt, dass von einer gleichwertigen oder gar besseren Lage der von den Klägern zum Vergleich herangezogenen Eigentumswohnung nicht die Rede sein kann. Diese Wohnung liegt in einer als „Gewerbe/Industrie/Sondergebiet“ ausgewiesenen Zone in der Nähe einer Bahntrasse, während sich die zu bewertende Eigentumswohnung in einer gefragten Wohnlage befindet.
Im Streitfall ist weder das Übermaßverbot verletzt noch liegt ein „Typisierungsausreißer“ vor. Soweit die Kläger sich mit ihrer Klage letztlich für eine vollständige Abschaffung der Grundsteuer in der bisherigen Form aussprechen, obliegt diese politische Entscheidung allein dem Gesetzgeber.
Die Revision zum BFH wurde vom Senat zugelassen.
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