Der Landtag von Nordrhein-Westfalen hat über die Einführung einer optionalen Festlegung differenzierender Hebesätze im Rahmen des Grundvermögens bei der Grundsteuer entschieden. Die Ergebnisse der Grundsteuerwertfeststellungen und der Messbetragsfestsetzungen auf den 01. Januar 2025 haben gezeigt, dass in einigen Kommunen private Haushalte künftig stärker im Rahmen der Grundsteuer belastet werden als die Eigentümer von Nicht-Wohngrundstücken. Dieses Phänomen ist regional verschieden. Dies zeichnet sich nicht nur in Nordrhein-Westfalen sondern auch in anderen Ländern mit dem Grundsteuer-Bundesmodell ab.
Das nunmehr beschlossene Gesetz sieht ergänzend zur bisherigen Regelung eine Differenzierung des Hebesatzes für Wohn- und Nicht-Wohngrundstücke bei der Grundsteuer B vor. Dadurch wird es den Kommunen freigestellt, diese Hebesätze so auszutarieren, dass es nicht zu einer übermäßigen Belastung etwa der Eigentümer von Wohnimmobilien kommt. Da der Hebesatz für die Grundsteuer B in den meisten Kommunen ohnehin angepasst werden muss, um diese aufkommensneutral zu halten, bietet das Gesetz den Kommunen jetzt die Möglichkeit, unterschiedliche Hebesätze für Wohnen und Nicht-Wohnen (z.B. Geschäftsgrundstücke) zu beschließen. Die Kommunen können nunmehr dort, wo es nötig ist, die Hebesätze so anpassen, dass weder Wohn- noch Nicht-Wohngrundstücke übermäßig stark belastet werden.
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