Der BFH hat in dem Beschluss vom 27.05.2024 entschieden, dass die Aussetzung der Vollziehung grundsätzlich dann möglich ist, wenn auf der Ebene der Grundsteuerwertfeststellung im Einzelfall der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts erfolgen kann. Dies gilt dann, wenn der Wert der wirtschaftlichen Einheit den festgestellten Grundsteuerwert derart unterschreitet, dass sich der festgestellte Wert als erheblich über das normale Maß hinausgehend erweist.
In den beiden dort erfassten Verfahren hatte der typisiert festgestellte Wert den nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Wert um 40 % oder mehr überstiegen.
Comments are closed.