Bei einer steuerbegünstigten Einbringung eines Grundstücks in eine Gesamthand ist die Verminderung der Beteiligung eines grundstückseinbringenden Gesellschafters am Vermögen der Gesamthand nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG anzuzeigen; dies gilt selbst dann, wenn sich dadurch der personelle Gesellschafterbestand der Gesamthand nicht ändert.
BFH-Urteil vom 15.01.2019
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