Das Finanzgericht hat in seinem Urteil vom 20.04.2022 zum Thema Grunderwerbsteuer bei Zusammenwirken auf der Veräußererseite Stellung genommen.
Nach Ansicht des Finanzgerichts München reicht es danach für eine Zusammenwirkung auf der Veräußererseite aus, wenn die Baufirma auf die Bitte des Veräußerers hin zustimmt, dass der Generalübernahmevertrag mit der Erwerberin als weitere Auftraggeberin abgeschlossen wird. Im Streitfall war zunächst die Veräußerin alleinige Auftraggeberin gewesen und hatte hinsichtlich des „Ob“ und „Wie“ der Bebauung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrags die wesentlichen Details bereits vereinbart. Verkäuferin und Bauunternehmer waren jedoch nicht verbunden. Der Bauunternehmer musste lediglich seine Zustimmung zur Einbeziehung der Erwerberin als weitere Auftraggeberin in den bereits ausgehandelten Bauvertrag erteilen.
In diesem Zusammenhang sah das Finanzgericht bereits ein Zusammenwirken mit der Konsequenz, dass die Grunderwerbsteuer nicht nur auf den Grund und Boden sondern auch auf die Bauerrichtungskosten erhoben wurde.
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