Der BFH hat mit Urteil vom 23. November 2022 entschieden, dass die im Rahmen eines öffentlichen Wohnraumfördermodells vom Grundstücksverkäufer übernommene Verpflichtung, noch zu errichtende Wohnungen zu einem verbilligten Mietzins an Dritte zu überlassen, keine grunderwerbsteuerbare Gegenleistung des Grundstückskäufers darstellt, wenn ihm im Rahmen des Gesamtkonzepts zugleich zinsgünstige Darlehen gewährt werden.
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